Zitat von kamy im Beitrag #16
Und nicht für LoF zugelassene Fahrzeuge.
Da reicht entsprechendes Profil.
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Winterreifenpflicht in Deutschland: Das steckt wirklich https://www.bussgeldkatalog.org/winterreifenpflicht/
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Im Prinzip ist es mir eh egal - ich fahre mit dem ATV nicht im Winter.
Die Freigabe als Winterreifen ist aber vorhanden.
Meine beiden 500er sind laut Papiere als Ackerschlepper zugelassen.
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Andre's Eintopfzerknalltrieblinge (klick auf den roten Link):
kamy`s MXU 500 IRS LoF DX
oder
kamy's MXU 500 IRS " Batman Edition "
Ich bin nicht da,bin mich suchen gegangen!
Wenn ich wieder da bin bevor ich zurück komme,
sagt mir ich soll auf mich warten!
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Zitat von Rheinländer im Beitrag #22
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@hikker
Wenn etwas nicht geregelt ist, geht das zu Lasten des Gesetzgebers, denn es gilt innerhalb der Europäischen Union, (evtl. auch innerhalb Deutschlands), das Prinzip, daß es keine Strafe für einen Vorgang geben darf, die nicht in einem Gesetz für genau diesen Vorgang vorgesehen ist.
Die StVO regelt hierzu übrigens offenbar gar nix, denn der Begriff "reifen" kommt nur innerhalb der §§ 7 und 7a als Teil der Worte "Fahrstreifen" vor.
Den Begriff "Winterreifen" hat es da nicht.
https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/
In der StvZO hat es den Begriff "reifen" gleich gar nicht.
https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/
Letztlich bleibt dann ein Blick in den Dschungel der EU-Bestimmungen; fröhliches Suchen.
Mindestens ist gültig:
Regelung Nr. 117 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Reifen hinsichtlich der Rollgeräuschemissionen und der Haftung auf nassen Oberflächen und/oder des Rollwiderstandes
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/...272486042&rid=2
Darin kommt der Begriff "Winterreifen" vor.
Cool ist, daß Winterreifen nicht für Typgenehmigungen herangezogen werden dürfen, wenn der Hersteller dieses verlangt.
Zitat
[...]Traktionsreifen, Winterreifen und Spezialreifen gemäß der Definition in Abschnitt 2 der UNECE-Regelung Nr. 117 (ABl. L 307 vom 23.11.2011, S. 3) sollten auf Verlangen des Herstellers gemäß der UNECE-Regelung Nr. 117 nicht für Typgenehmigungsprüfungen und für Messungen zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion verwendet werden.
VERORDNUNG (EU) Nr. 540/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 16. April 2014
über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/...ELEX:32014R0540
Sucht man weiter, findet man:
Zitat
AUFSTELLUNG DER FÜR DIE TYPGENEHMIGUNG VON FAHRZEUGEN GELTENDEN ANFORDERUNGEN
Reifen -> RVFSR (auf Grundlage von ECE 106 Änd. 5 Erg. 6)
VERORDNUNG (EU) Nr. 167/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 5. Februar 2013
über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/...ELEX:32013R0167
Wesentlich fündig wird man hier:
VERORDNUNG (EG) Nr. 661/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 13. Juli 2009
über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/...ELEX:32009R0661
Aber:
Zitat
Artikel 2
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe ihrer Artikel 5 bis 12 für Fahrzeuge der Klassen M, N und O im Sinne von Anhang II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG und Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge.
Zu welcher Klasse gehört das Quad? M, N oder O?
Um Chaos zu erzeugen, gilt obige Richtlinie 2007/46/EG wiederum nicht für:
Zitat
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für die Typgenehmigung oder die Einzelgenehmigung folgender Fahrzeuge:
a)
land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen im Sinne der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge (10) und Anhänger, die speziell dafür konstruiert und gebaut sind, von einer solchen Zugmaschine gezogen zu werden;
b)
vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (11);
Nun kommen wir der Sache langsam näher;
VERORDNUNG (EU) Nr. 168/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 15. Januar 2013
über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/...ELEX:32013R0168
Den Begriff "Winterreifen" hat es hier aber auch nicht, aber immerhin die gültigen Bauvorschriften für Quad und Co.
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Nun mal ganz ruhig Jungs. Das hier bringt nichts. Die Aufzählung von Gesetzen liest eh keiner und ich habe nicht die Zeit alles nachzusuchen.Also:
Wer auf Nummer sicher gehen will, der fährt die Reifen mit dem Wintersymbol, für mich geht das als Schneeflocke durch.
Diese Reifen darf man auch im Sommer und im Gelände fahren. Der Rest hofft, dass es nicht glatt und schneereich wird oder lässt sein Fahrzeug im Winter stehen.
Da habe ich mal in drei Zeilen alles Wichtige zusammengefasst, ohne mich zu streiten. Noch Fragen?
PS: Ich nutze meine im Winter zum Räumen und Spass haben. Meine Reifen haben eine Winterzulassung, auch wenn nichts draufsteht. Die kann man jederzeit von Hersteller bzw. Händler runterladen und ich führe sie immer mit, falls Fragen auftreten.
Sonst nutze ich mein Fahrzeug im Winter eher eingeschränkt. Ich werde halt langsam alt und muß mir Fahrten bei unter -5° nur noch im Notfall antuen. Das nur zur Erklärung.
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OK, ganz ruhig:
Wauhoo, Deine StVO ist kaputt, offenbar fehlt in Deiner Version der Par. 2, Abs. 3a. Und in Deiner StVZO scheint der Par. 36, Abs. 4 abhanden gekommen sein.
Griaßle !
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@hikker
das sind aber die Versionen, die sich bei der Bundesregierung finden lassen, bzw. dem von ihr beauftragten Onlineunternehmen.
Diese StVo hat den Stand vom 06. Oktober 2017;
Der Stand der StVZo ist nicht wiedergegeben.
In der StVZO ist der §36, Abs. 4, enthalten, nur nimmt der eben auch Bezug auf die hier eingestellte UNECE-Regelung, Nr. 117:
Zitat
4) Reifen für winterliche Wetterverhältnisse sind Luftreifen im Sinne des Absatzes 2,
1.
durch deren Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Bauart vor allem die Fahreigenschaften bei Schnee gegenüber normalen Reifen hinsichtlich ihrer Eigenschaft beim Anfahren, bei der Stabilisierung der Fahrzeugbewegung und beim Abbremsen des Fahrzeugs verbessert werden, und
2.
die mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) nach der Regelung Nr. 117 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Reifen hinsichtlich der Rollgeräuschemissionen und der Haftung auf nassen Oberflächen und/oder des Rollwiderstandes (ABl. L 218 vom 12.8.2016, S. 1) gekennzeichnet sind.
Und die darin benannten Reifenklassen stehen für:
Zitat
Für die drei Reifenklassen C1 (PKW) C2 (leichte Nutzfahrzeuge) und C3 (schwere Nutzfahrzeuge)
https://de.wikipedia.org/wiki/Reifenlabel
Nun, nenne mir mal ein Quad, welches problemlos 70 bis 90 km/h fährt, wenn C1=Pkw., wo sie doch dafür gar nicht konstruiert sind? Und, übrigens, 80 km/h die Bezugsgeschwindigkeit darstellt, auf Basis derer dann das Resultat ermittelt wird? (-> 4.1 Ermittlung des Prüfergebnisses).
Zitat
3.3. Prüfgeschwindigkeitsbereich
Die Geschwindigkeit des Prüffahrzeugs muss in folgenden Bereichen liegen:
a)
von 70 km/h bis 90 km/h bei Reifen der Klassen C1 und C2,
b)
von 60 km/h bis 80 km/h bei Reifen der Klasse C3.
@spirit
Herumstreiten will hier sicherlich keiner.
Mir scheint, daß bei einigen die gesamteuropäische Entwicklung vorbeigeht?
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Ich für mein Teil würde nicht mit Sommerreifen im Winter fahren, ausser es liegt kein Schnee.
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Warum so ein Aufwand? Die deutsche Reglung lautet eindeutig: Fährst du bei Winterwetter, also Schnee auf der Fahrbahn, dann braucht du die Schneeflocke auf dem Reifen. Das ist das, wonach die Polizei schaut, der Rest interessiert nicht.
Hat dein Fahrzeug eine LoF-Zulassung, brauchst du keine Winterreifen, deine Reifen müssen aber wintertauglich sein.
Wenn man in eine Kontrolle kommt, dann interessiert nur das und nicht, welche Richtlinien von einer EU- oder Wirtschaftskommission gemacht wurden. Nach UNECE-Richtlinie dürftest du keine Bighorns auf der Straße fahren. Sie sind zu laut und die Haftung auf nasser Straße kannst du vergessen. Wenn du es nicht glaubst, dann mach mal ne Vollbremsung bei Regen, lustige Sache. Die haben aber eine deutsche Straßenzulassung und das ist entscheidend. Nach dieser Zulassung darfst du die auch im Winter fahren, auch wenn bei den älteren Modellen keine Flocke drauf ist.
Auch wenn irgend wann mal neue Regelungen eingeführt werden sollten, so behalten die alten Zulassungen ihre Gültigkeit, das ist das schöne an Deutschland.
So. Jetzt hol ich mir ne Cola und Chips und schau mal, wie sich das Thema weiterentwickelt. Und da soll noch mal einer sagen, das Forum hat keine interessanten Themen mehr.
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