Mit dem Text des Merkblattes helfe ich gerne.
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Danach kann ich ja auch Anhänger bis 25 km/h ohne Zulassung mitführen. Danke für den Tip.
Grüße
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Hallo Philoxenos, ich bekomme deinen Anhang leider nicht auf. Ich versuchs mal mit dem Merkblatt.
Klappt auch nicht, Sorry
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Tja - ich bin auch korrekt angemeldet und bekomme wegen "eingeschränkter Benutzerrechte" nur den Namen angezeigt. Das scheint ein Fehler im System zu sein.
Hier kannst Du auch selber nachlesen:
http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=1125
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Hallo Spirit,
..mit dem Anhänger wäre ich vorsichtig. Meiner Meinung nach regelt 4.13 nur die Anhängelast hinter Heckanbaugeräten.Diese Anhänger sollten dann natürlich eine Zulassung haben ,wenn sie bis 25 km/h Höchstgeschwindigkeit da nochmal drangehängt werden. Der nicht zugelassene Anhänger ist kein Heckanbaugerät im Sinne dieses Erlaßes. Lies nochmal und berichtige mich, sollte ich falsch liegen, so nen Anhänger habe ich nämlich auch.
LG Peter
Unter Heckanbaugeräte fallen unsere Transportpritschen ( in Tuning und Umbauten behandelt), die, wenn sie diese Richlinien in Bezug auf Länge, Breite, evtl Beleuchtung erfüllen, von uns im öffentlichen Verkehrsraum an LOF Fahrzeugen ohne besondere Prüfungen oder Abnahmen mitgeführt werden dürfen.
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Hallo Peter, am Anfang steht, dass das Mitführen von Anhängern an Zugmaschinen mit Behelfsladefläche nicht zulässig ist. Hab ich nicht angebaut. Im zweiten Satz steht aber auch nirgends, dass zwischen Zugmaschine und Anhänger ein Anbaugerät sein muss.
4.13 a und 4.13 c würde ich erfüllen, 4.13 d ist sowieso nicht anwendbar, da Starrdeichselanhänger, und bei 4.13 b steht nicht, dass die Bremsanlage während der Fahrt zu betätigen und auch nicht, dass der Fahrzeugführer beim Betätigen der Bremse auf dem Fahrzeug sein muss. Da würde eine Seilzugbremse reichen, die über einen Hebel auf den Reifen drückt, wie bei Pferdewagen. Bei ganz großzügiger Auslegung reichen auch zwei Bremsklötze, die das Wegrollen des Anhängers beim Stillstand oder Abkuppeln verhindern.
Wie bei allen Gesetzen ist das meistens eine Frage der Auslegung und der Überzeugungkraft, da der Begriff Bremsanlage hier nicht weiter definiert ist und somit alles beinhaltet, was den Hänger am weiterfahren hindert. Ich gehe mal davon aus, dass nicht alle Punkte gleichzeitig erfüllt sein müssen.
Es müsste meines Erachtens also erlaubt sein.
Viel unangenehmer ist, wenn man das 25 km/h-Schild dran hat, darf man diese auf gar keinen Fall überschreiten. Wenn doch ist man nicht nur wegen der Geschwindigkeit dran, sondern auch steuerrechtlich fällig. Aber das würde jetzt zu weit führen.
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guten Morgen Spirit, leider scheint es nicht ganz so einfach zu sein. Auf mein Suchen im Netz zum Thema habe ich einiges schwer verständliche gefunden. Daraufhin habe ich bei uns im Nachbarort dem Tüv -Menschen vom TüV Rheinland ein Gespräch aufgezwungen, den kenne ich recht gut ,da fahre ich mit allen Fz unserer Großfamilie zu den Untersuchungen ( 7 PKW, 3 Motorräder,1 ATV und 2 Anhänger) d.h. wir sehen und sprechen uns öfter. Deshalb und weil nicht viel los war, hatte er Zeit für mich. Ergebnis: der § 18 STVZO ist schon seit einiger Zeit weggefallen, der regelte den Umgang mit Fz, die nicht zulassungspflichtig wären. Darunter fielen auch LOF Anhänger bis 25 km/h.
Das Merkblatt für Anbaugeräte würde nicht das Mitführen von zulassungsfreien Anhängern hinter LOF regeln sondern nur wie Anhänger beschaffen sein müssen, wenn sie hinter LOF an ein Anbaugerät angehängt werden,.
An die Stelle von §18 STVZO sei die Fahrzeugzulassungsverordnung getreten, FZV § 4 sagt: Die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist. (Das ist das aus für meinen Eigenbau)
Zusammenfassung von Ihm:
-zulassungsfreie Anhänger bis 25 km/h
-muss ein Folgekennzeichen eines zugelassenen Schleppers des Anhängerbesitzers haben (LOF Fz) und ein 25km Schild.
-Darf nur mit max 25 km/h gefahren werden
-Für den Anhänger ist eine Betriebserlaubnis notwendig( also kein Eigenbau es sei denn, dieser hat eine Einzelabnahme)
-Wenn ein Gutachten oder Einzelabnahme über den Anhänger existiert, erteilt die Kfz Zulassungsstelle dafür die Notwendige Betriebserlaubnis
so, dessen nicht genug-es kam ein Kolege von Ihm der meinte: und diese Lof -Anhänger dürfen nur ohne Anmeldung mitgeführt werden, wenn man auch einen angemeldeten LOF- Betrieb hätte. Dazu habe ich aber noch nichts verbindliches m WWW gefunden)
Toll, oder , alles wird einfacher, wie immer.
Grüße Peter
Nachtrag:
...habe noch etwas gesucht und festgestellt, das die Landwirte sich schwer aufregen im WWW ,weil der selbstgebaute Wasserfassanhänger oder diese Käfige, in denen die Kühe hinter dem Traktor herlaufen und ähnliches seitdem so ohne Betriebserlaubnis nicht mehr auf öffentliche Straßen dürfen. Bei uns sieht man die zwar immer noch, ist die Frage wie eng die Polizei das bei Kontrollen sieht.
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so, ich nochmal
§3 FZV sagt unter (2) 2. a. folgendes: Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind ...Anhänger in Land- oder Forstwirtschaftlichen BETRIEBEN, wenn die Anhänger nur für LOF zwecke verwendet werden und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden. Somit hat der Kolege meines Tüvprüfers doch recht! (leider)
Also dürfen wir keine nichtangemeldeten Anhänger, selbst keine mit ABE oder so an unseren LOF auf öffentlichen Straßen mitführen, wenn wir keinen angemeldeten LOF Betrieb haben. Bei Anbaugeräten wie Schneeschildern oder Transportpritschen gibt es diese Aussage zum LOF-Betrieb nicht, da dafür das bereits oben angesprochene Merkblatt für Anbaugeräte des BMVBW gilt und in der STVZO sonst nichts darüber steht, außer wie sie kenntlich zu machen sind- § 53 b STVZO ;
( Nur für den Fall der Fälle: Alle Angaben von mir OHNE GEWÄHR)[wink]
Gruß an alle, Peter
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Soweit ich weiß gibt es noch den Unterschied zwischen grüner und schwarzer Nummer.Bei der grünen klar nur für Land-oder Forstwirtschaft.Diese Fahrzeuge sind auch nur dafür zu verwenden,anders bei unseren schwarzen Nummernschildern.Die dürfen auch für Privatfahrten genutzt werden.Bei uns im Dorf fährt jeder 5. einen Trecker,viele privat zum Holz machen und die haben auch alle alte Karren dran.Hier interessiert das keinen aber mir ist mal ein Seniorenpaar mit Auto im Wald beim einander passieren seitlich in den Anhänger gefahren obwohl ich stand.Die wollten die Polizei haben.[grin]Was ein Drama bis die mal im Wald waren.Die Herren waren völlig ahnungslos und haben über eine Stunde zum Abwickeln gebraucht.Nach 2 Tagen rief mich ein Polizist an und meinte ich müsste am Anhänger ein Nummernschild haben damit der einem Besitzer zugeordnet werden kann falls er mal alleine irgendwo steht.Sonst alles OK.Deswegen wird bei mir weiter gefahren und ich übertreibe es halt mit meinen Ladungen nicht.
Ich lasse mich aber gerne anders beraten.
Gruss
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Hallo Sauerländer,
das mit der schwarzen und grünen Nummer ist richtig ,ist auch die Frage ob bei dem Unfall noch der § 18 aktuell war oder nicht mehr gegolten hat ,aufgrung der neuen FZV. Aber wie Du schon sagst, das ganze hält mich auch nicht davon ab, meinen Eigenbau weiter zu benutzen. Natürlich nur auf dem kurzen Weg zum Astplatz oder beim örtlichen Bauunternehmer, um mal etwas Sand, Split oder Zement zu holen. Aber Probleme wird das in Zukunf besonders für die Landwirte geben, die sind ja ständig mit solchen Dingern unterwegs.Dauert noch etwas bis alle Polizisten das verinnerlicht haben. Lies mal Spaßhalber im WWW die Meinungen der Landwirte und Ihrer Verbände zur neuen Fahrzeugzulassungsverordnung. Da geht noch was ab in Zukunft. Wer sich bei uns so was immer ausdenkt, alles wollen die regeln, ist furchtbar. Übrigens, wenn die mich bei solchen Fahrten anhalten gibt es 1Punkt. Bei der neuen Punkteregelung ist da schnell der Ofen aus.
Grüße Peter
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