Hallo ich nochmal, also meiner Meinung nach hat ein Erlaß eines Ministeriums , hier Merkblatt für Anbaugeräte vom BMVBW nichts mit evtl Legalität zu tun sondern ist Fakt. Selbstverständlich kann man jedes Teil, welches eine Abnahme oder ABE besitzt, auch eintragen lassen. Besonders als Unternehmer ist man dann immer und überall auf der ganz sicheren Seite. Warum sollte man als Privatperson nicht so auf öffentlichen Flächen räumen, wenn es ausdrücklich mit Anbaugeräten, die gemäß Erlaß NICHT den Vorschriften über die Zulassungs - und Betriebserlaubnispflicht unterliegen, statthaft ist. Das Die BG oder Versicherung eines Unternehmers evtl solche Forderungen stellen kann, ohne deren Einhaltung bei Unfall nicht gezahlt wird, steht außer Frage. Dann muß man das halt zusätzlich abnehmen lassen, wenn abnahmefähig. Aussagen, # 36 ,das dies rechtswidrig sein soll und alles eingetragen werden muß( ich spreche hier nicht von gewerblicher Nutzung wo dies evtl durch Versicherung oder BG gefordert wird ) ,bitte ich doch mindestens mit den entsprechenden Gesetzesangaben oder Erlassen zu begründen. Das ist nämlich definitiv falsch und unsachliche Behauptungen führen zu Unsicherheiten bei den Lesern. Der von mir zitierte Erlass ist von jedermann im www nachzulesen. Auszug wörtlich: Für Anbaugeräte besteht keine Bauartgenehmigungspflicht,das gilt auch für die Verbindungseinrichtungen an Anbaugeräten,die an LOF Zugmaschinen angebracht werden.(4.2 des Erlasses) Sie unterliegen nicht der Zulassungs-und Betriebserlaubnispflicht.(4.1)
Viele Grüße Peter
Nachtrag: das ATV sollte ein LOF sein und in der Zulassungsbescheinigung den Eintrag wie von mir in #18 geschrieben besitzen, was bei meinem der Fall ist. Dann gilt natürlich der Erlass hinsichtlich des Wegfalls der Zulassungs - und Betriebserlaubnispflicht , obwohl diese Aussage in keiner Weise aus dem Erlaß hervorgeht. Dort wird nur von Kraftfahrzeugen gesprochen, an denen solche Anbaugeräte vorübergehend angebracht werden dürfen, um Reinigungs oder sonstige Arbeiten durchzuführen. Daraus ergibt sich im Umkehrschluß, das ich im Sommer nicht mit Schneeschild fahren darf. Selbstverständlich müssen die Bestimmungen über die Beschaffenheit des Anbaugerätes gemäß Merkblatt ab Punkt 4.5 alle eingehalten werden.
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